Satzung

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Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Bundesverband“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namen „e.V.“
1.2 Der Verein stellt einen Zusammenschluß von deutsch-polnischen Gesellschaften, Einzelpersonen und Institutionen dar, die den Vereinszweck fördern.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Zweck des Vereins

2.1 Der Verein dient der Verständigung zwischen Polen und Deutschen, er wirkt für die Integration Polens in die Europäische Völkergemeinschaft, insbesondere im politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich.
2.2  Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch
a) Austausch von Informationen im politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich zur Verständigung zwischen Polen und Deutschland;
b) die Herausgabe von Publikationen, die dazu dienen, den Mitgliedern und der Öffentlichkeit Informationen zur Verständigung zwischen Polen und Deutschen zu vermitteln und einen Gedankenaustausch zu ermöglichen;
c) Förderung der Begegnung zwischen Bürgern Deutschlands und Polens, vor allem durch Förderung des Austausches von Studien- und Jugendgruppen.

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Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.
3.2 Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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Finanzen

4.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge für gesellschaftliche, für korporative, für Einzelmitglieder sowie für fördernde Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
4.2 Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des Jahres zu entrichten, für das sie zu zahlen sind.

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Mitgliedschaft

5.1 Der Verein besteht aus:
a) gesellschaftlichen Mitgliedern
b) korporativen Mitgliedern
c) Einzelmitgliedern (natürlichen Personen)
d) fördernden Mitgliedern
5.2 Gesellschaftliches Mitglied kann ein rechtsfähiger Verein werden, der als deutsch-polnische Gesellschaft oder ähnliche Institution für seinen regionalen Arbeitsbereich eine mit diesem Bundesverband im wesentlichen übereinstimmende Zielsetzung hat (vgl. 2. Zweck des Vereins).
5.3 Korporatives Mitglied kann jede Gebietskörperschaft, Institution, Behörde, Geschäftsunternehmung, Vereinigung, Anstalt, Stiftung oder vergleichbare Einrichtung werden, die bereit ist, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen.
5.4 Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen.
5.5 Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen möchten, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.
5.6 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn mit einfacher Mehrheit entscheidet.
5.7 Die Mitglieder sind zu satzungsmäßiger Mitarbeit sowie Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
5.8 In der Mitgliederversammlung haben- gesellschaftliche Mitglieder eine Stimme für jeweils angefangene zehn eigene Mitglieder – korporative und Einzelmitglieder jeweils eine Stimme.
5.9 Die Mitgliedschaft erlischt- durch Verlust der Rechtsfähigkeit – durch Austritt – durch Ausschluß oder – durch Tod.
5.10 Der Ausschluß eines Mitglieds kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach vorangegangener Anhörung des betroffenen Mitglieds.
5.11 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Kalenderjahres anzuzeigen.
5.12 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– das Kuratorium
– der Beirat.

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Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über
a) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.
7.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 30% der Stimmen in der Mitgliederversammlung dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Ladung, die die Tagesordnung enthalten muß.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom bzw. von der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle leitet sie ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
7.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungs- und fristgemäß erfolgt ist.
7.8 Die Stimmen gesellschaftlicher Mitglieder können nur einheitlich abgegeben werden.
7.9 Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.
7.10 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Ereignisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

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Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, drei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
8.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem Stellvertreter, einer Stellvertreterin oder dem Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin vertreten.
8.3 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, bzw. eine Geschäftsführerin bestellen sowie sich einer Geschäftsstelle bedienen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt worden ist.
8.5 Die unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8.6 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
8.7 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich.
8.8 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Herausgabe einer periodischen Publikation zu gewährleisten und deren Inhalt zu bestimmen.

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Das Kuratorium

9.1 Durch das Engagement namhafter Persönlichkeiten sollen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins eine besondere Förderung erfahren. Kuratoriumsmitglieder sollen deshalb Personen sein, die in ihrer bisherigen Arbeit gezeigt haben, daß sie der Verständigung zwischen Deutschen und Polen eng verbunden sind.
9.2 Jedes Vereinsmitglied sowie der Vorstand haben das Recht, namhafte Persönlichkeiten für das Kuratorium vorzuschlagen.
9.3 Der Vorstand wählt die Kuratoriumsmitglieder, er legt dabei vor jeder Neuwahl die Zahl der Kuratoriumsmitglieder fest.
9.4 Die Amtsperiode des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen.

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Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden drei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Es können nur zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen wiedergewählt werden. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Mindestens zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

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Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Ihm sollen Personen angehören, die durch ihre besondere Kenntnis und Erfahrung der Zielsetzung des Vereins dienlich sein können.

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Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

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Heimfall-Klausel

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, die es für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

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Satzungsänderung

Vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen können vom Vorstand (Vorsitzender und ein Stellvertreter) ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

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